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HESSE - KÜCHE & WOHNEN | Heinrich-Heine-Str. 1 | 99817 Eisenach

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WOHNPARK HESSE GmbH
Heinrich-Heine-Str. 1
99817 Eisenach

Ihr Hesse - Küche & Wohnen

§ 1 Vertragsabschluss
Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.

§ 2 Preise
Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

§ 3 Zahlung
a) Zahlung vor Lieferung b) Barzahlung bei Lieferung c) Finanzierung

§ 4 Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. 2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. 3. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig. 4. Entsprechendes gilt bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

§ 5 Montage
1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. 2. Bestellt der Käufer bei dem Mitarbeiter des Verkäufers Leistungen, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, ist Auftragnehmer der Mitarbeiter.

§ 6 Lieferzeiten
1. Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. 2. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 3. Der Verkäufer haftet für eine Vertragsverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen.

§ 8 Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

§ 9 Abnahmeverzug
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. 2. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

§ 10 Rücktritt und Warenrücknahme
1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.

3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
a) für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze: aa) für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 35% des Kaufpreises, innerhalb des 2. Halbjahres 45% des Kaufpreises, innerhalb des 3. Halbjahres 60% des Kaufpreises, nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100 % des Kaufpreises,
bb) für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 45% des Kaufpreises innerhalb des 2. Halbjahres 60% des Kaufpreises innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100 % des Kaufpreises. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

§11 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
6. Der Verkäufer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.